§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht nur natürlichen Personen zu, die entweder selbst ordentliche Vereinsmitglieder, oder Organ, Prokurist oder Mehrheitseigentümer eines ordentlichen Vereinsmitgliedes sein müssen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte.

Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

Sie sind zur pünktlichen Bezahlung der Beitrittsgebühr und der laufenden Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

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