§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede physische oder juristische Person werden, die in Österreich ein nach kommerziellen Grundsätzen geführtes Unternehmen der Entsorgungswirtschaft - gemäß bestehenden Gesetzen und mit den erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Behörden - betreibt, und die Ziele des Vereines, insbesondere die Anwendung des hohen technischen Standards bei den Mitgliedern voll unterstützt und selbst anwendet.
(2) Förderndes Mitglied kann jede physische oder juristische Person werden, die Abs. 1 nicht erfüllt, aber gemäß den Vereinszielen am Vereinsgeschehen teilhaben möchte, oder vom Vorstand wegen besonderer Verdienste zum Ehrenmitglied ernannt wird.
(3) Über die Aufnahme und Zuordnung von ordentlichen und fördernden Mitgliedern - ein entsprechender Antrag ist formlos an den Verein zu richten - entscheidet nach Prüfung der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(4) Der Vorstand entscheidet auch über die erste (und allfällige Änderung der) Einstufung des Mitgliedes in die entsprechende Kategorie der Beitragsordnung. Gegen solche Entscheidungen des Vorstandes kann binnen 14 Tage Berufung an das Schiedsgericht erhoben werden.