§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:
(a) Gespräche mit den in § 2 genannten Einrichtungen; Erteilung von Informationen und Auskünften an die Vereinsmitglieder; Unterbreitung von Vorschlägen zur Schaffung von praxisgerechten Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet der Entsorgungswirtschaft;
(b) Abhaltung von Messen, Informationsveranstaltungen, Kolloquien, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen;
(c) Erfahrungsaustausch der Mitglieder und gesellige Zusammenkünfte;
(d) Herausgabe von periodischen und nichtperiodischen Zeitschriften, Informationsschriften und sonstigen Publikationen;
(e) Beteiligung an den in § 2 (2) und (3) genannten Vereinigungen und Gesellschaften.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
(b) Erträge aus Veranstaltungen;
(c) Spenden, Sammlungen und sonstige Erträge und Zuwendungen.

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