§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:
(a) Gespräche mit den in § 2 genannten Einrichtungen; Erteilung von Informationen und Auskünften an die Vereinsmitglieder; Unterbreitung von Vorschlägen zur Schaffung von praxisgerechten Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet der Entsorgungswirtschaft;
(b) Abhaltung von Messen, Informationsveranstaltungen, Kolloquien, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen;
(c) Erfahrungsaustausch der Mitglieder und gesellige Zusammenkünfte;
(d) Herausgabe von periodischen und nichtperiodischen Zeitschriften, Informationsschriften und sonstigen Publikationen;
(e) Beteiligung an den in § 2 (2) und (3) genannten Vereinigungen und Gesellschaften.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
(b) Erträge aus Veranstaltungen;
(c) Spenden, Sammlungen und sonstige Erträge und Zuwendungen.

(4) Hinsichtlich der von den Mitgliedern gemäß Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 7 Abs. 2 zu entrichtenden Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen wird ausdrücklich Wertbeständigkeit festgelegt. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (Basisjahr 2022) oder ein an seine Stelle tretender Index.
Als Bezugsgröße für diese Anpassung dient die jeweils für den Oktober des jeweiligen Vorjahres errechnete Indexzahl bei 75-%iger Erhöhung.
Die so ermittelten Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge sind kaufmännisch auf jeweils EUR 5,- (in Worten: Euro fünf) auf- bzw. abzurunden.

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