§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Verein wird nach außen von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, wovon einer der Präsident oder einer der Vizepräsidenten zu sein hat oder durch die Geschäftsführung gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied, wovon einer der Präsident oder einer der Vizepräsidenten zu sein hat.
Gleiches gilt für die Erteilung von Bevollmächtigungen, den Verein zu vertreten (insbesondere an den / die Geschäftsführer).

Bei vermögenswerten Dispositionen ist der Kassier hinzuzuziehen.
Zur passiven Stellvertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt.

(2) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(3) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Er unterfertigt gemeinsam mit dem Präsidenten die Ausfertigungen des Vereines. Ihm obliegt weiters die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(5) Im Falle der Verhinderung treten an Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers deren Stellvertreter.

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