§ 11: Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens 15 Personen und zwar:
(a) dem Präsidenten;
(b) den maximal drei Vizepräsidenten
(c) dem Schriftführer;
(d) dem Kassier;
(e) sowie höchstens neun weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte maximal drei Vizepräsidenten, den Schriftführer, den Kassier und je einen Stellvertreter für den Kassier und den Schriftführer. Zumindest einer der Vizepräsidenten hat sich bei Annahme der Wahl schriftlich bereit zu erklären, bei der nächsten Präsidentenwahl zu kandidieren.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden oder dauernder Verhinderung eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung einzuholen ist.
Eine Kooptierung ist für maximal zwei Mitglieder - bis zur nächsten Generalversammlung - möglich, das kooptierte Mitglied hat Sitz und Stimme im Vorstand.
Wird der Vorstand durch das Ausscheiden oder die dauernde Verhinderung von Vorstandsmitgliedern beschlussunfähig (Abs. 6) und wird diese Beschlussunfähigkeit auch durch Kooptierung von Vorstandsmitgliedern nicht beseitigt, so ist binnen vier Wochen vom Vorstand, von einem Geschäftsführer oder einem Rechnungsprüfer eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Mitglieder sind wieder wählbar. Die Funktionsdauer für das kooptierte Mitglied währt nur für die restliche Funktionsdauer des zu ersetzenden Mitgliedes.

(4) Die Wahl des Präsidenten gemäß § 10 (c) erfolgt in der ordentlichen Generalversammlung, die jener, in der der übrige Vorstand gewählt wurde, nachfolgt. Die Funktionsdauer des Präsidenten beträgt zwei Jahre und beginnt sofort nach der Annahme der Wahl und endet mit der Wahl eines neuen Präsidenten.
Ein Präsident kann wiedergewählt werden.

§ 11 Abs. 3 Satz zwei und drei gelten sinngemäß. Scheidet ein Präsident aus dem Vorstand durch Tod, Abberufung oder Rücktritt aus, so gilt § 11 Abs. 5 sinngemäß bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, bei der ein neuer Präsident für die restliche Funktionsdauer des ausgeschieden Präsidenten zu wählen ist.

(5) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium. Bei Bedarf können weitere Personen (bspw.: Vorstandsmitglieder, Geschäftsführung, Experten etc.) eingeladen werden.
Ist der Präsident verhindert, tritt für die Dauer der Verhinderung einer der  Vizepräsident an seine Stelle.

(6) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, schriftlich (Brief, Fax oder e-mail) oder mündlich einberufen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte von ihnen persönlich anwesend sind.
Eine Vertretung von Vorstandsmitgliedern ist nicht möglich.

(8) Der Vorstand faßt, sofern Gesetz oder Statuten nichts anderes vorsehen, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Den Vorsitz in den Vorstandssitzungen führt der Präsident bzw. kann der Vorsitz an einen anderen Vorstand delegiert werden.

(10) Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen.

(11) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Abberufung (Abs. 12) und Rücktritt (Abs. 13).

(12) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder aus ihrer Funktion abberufen. Die Abberufung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(13) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder ist mit Zugang der Rücktrittserklärung an den Vorstand wirksam.
Tritt der gesamte Vorstand zurück, so hat er gleichzeitig eine Generalversammlung - zur Wahl eines neuen Vorstandes - einzuberufen und die Geschäfte bis zu dessen Neuwahl fortzusetzen.

(14) Die Führung der Geschäfte des Vereines ist durch eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung (§ 18) zu regeln.

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